songuel.gueler • 15. Dezember 2021

Liebe Mitglieder,

In unserem letzten, dem 3. Rundmail vom 27.09.2021 haben wir euch darüber informiert, dass es ab dem 16. September 2021 zur Coronaverordnung ein "Dreistufiges Warnsystem" gibt.

Die Lageentwicklungen führten zu einer Neuerung dieses Warnsystems. Mit Wirkung zum 24.11.20921 wurde eine weitere Stufe, die "Alarmstufe II" eingeführt. Der Link mit einem entsprechenden Merkblatt mit diesem nun "Vierstufigen Warnsystem" und den jeweils greifenden Maßnahmen ist weiter unten enthalten.


Bis zum 02.11.2021 befand sich Baden-Württemberg in der "Basisstufe" (1. Stufe).

Seit dem 03.11.2021 galt aufgrund der Entwicklung die "Warnstufe" (2.Stufe).

Seit dem 17.11.2021 galt aufgrund der Entwicklung die "Alarmstufe" (3. Stufe).

Seit dem 24.11.2021 galt aufgrund der Entwicklung die "Alarmstufe II" (4. Stufe). Die Vereinsangebote fanden seither unter diesen "Warnstufenregelungen" statt.

 

Ab dem 03.12.2021 gelten nun aufgrund der aktuellen Entwicklungen neue Corona-Regelungen. 

Für unsere Trainingsangebote ergeben sich durch diese neuen Regelungen innerhalb der "Alarmstufe II"  folgende Aktualisierungen. 

 

Sport in Sportstätten und Sportanlagen im Freien: 

Voraussetzungen für das Training: 2 G also: Nachweislich geimpft oder genesen. Bisher galt noch die 3 G-Regelung. Dies ist nun leider nicht mehr möglich.

Ausnahmen: siehe Link 

Die Durchführung von Trainingsinhalten in unserer offenen Trainingshalle gilt nicht als " Sport in geschlossenen Räumen"! Somit gilt auch hier: 2 G 

Konkret:

D.h. für die Durchführung des praktischen Trainings: Nicht geimpfte und nicht genesene Personen können bis auf Weiteres nicht am Training teilnehmen. Evtl. vorliegende Testergebnisse ändern daran nichts.

Unsere Trainings finden alle "im Freien" statt. Es gilt deshalb die 2-G-Regelung!

Die Teilnahme am Training, im Rahmen der Vereinsangebote, ist nur unter dieser Voraussetzungen zulässig.

 

Nach wie vor besteht keine Maskenpflicht während der Sportausübung.

Die allgemeinen, ohnehin gültigen Vorsichtsmaßnahmen (Abstände, Hygiene) gelten unverändert auch weiterhin.

Die Dokumentationspflicht wird beibehalten. Die Trainer führen deshalb nach wie vor die Teilnehmerlisten, überprüften und dokumentieren darin den jeweiligen 2-G-Status der Trainingsteilnehmer.

Quelle/ Link:

 https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf

 

Voraussetzung für die Nutzung des Vereinsheims: 2 G + also: Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test, falls die Impfung oder Infektion länger als 6 Monate zurückliegt.

Ausnahmen: siehe Link

Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landesregierung am Sonntag, 5. Dezember 2021, die 2G-plus-Regelung noch einmal präzisiert und sich auf folgende Punkte verständigt:


  • Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen.
  • Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
  • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
  • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal sechs Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).

Eine entsprechende Klarstellung wird die Landesregierung in die Begründung zur Corona-Verordnung aufnehmen.

Quelle/ Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ausnahmen-von-der-testpflicht-bei-2g-plus-1/

 

Als Testnachweis für die Nutzung des Vereinsheims ist also grundsätzlich ein Testnachweis erforderlich. Hierfür bestehen mehrere Möglichkeiten:

1. ein PCR-Test (gültig für 48 Std.)

2. ein Schnelltest im Testzentrum (gültig für 24 Std.)

3. ein Test vor einem "Veranstalter" (gültig nur für diese Veranstaltung)

Quelle/ Link:

 https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/coronavo-in-leichter-sprache/   

(siehe hier: Ziffer 5 -Was ist ein Test-Nachweis?)

Wir hoffen, mit diesen Informationen möglichst viel Fragen klären zu können. 

Die Vereinsleitung bedauert die Häufigkeit der Änderungen und bittet alle Mitglieder um Beachtung und Verständnis.


Mit freundlichen Grüßen

Die Vereinsleitung

 

Informationen zum Hintergrund für die aktuelle Einführung und Ausrufung der "Alarmstufe II":

Das bisherige 3-Stufenmodell wurde mit Wirkung zum 24.11.29021 um die "Alarmstuffe II" erweitert. Am Mittwoch, dem 24.11.2021 wurden auf den Intensivstationen im Land mehr als 450 COVID-19-Patienten behandelt. Dieser Wert wurde an zwei Werktagen in Folge erreicht. Mit Erreichung dieses Wertes wurde in dem 4-Stufenmodell für die Einführung der "Alarmstufe II" (4. Stufe) festgelegt. Durch das Erreichen dieser Voraussetzung wird in Baden-Württemberg folgerichtig die sogenannte "Alarmstufe II" ausgerufen. 

 

Weitere Infos:

Stufenregelung

Bereits mit der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 wurden in Baden-Württemberg drei Stufen festgelegt, die in enger und intensiver Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus der medizinischen Praxis entstanden sind:

Das bisherige, dreistufige Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe wird um die Alarmstufe II erweitert (Stand: 24.11.2021)

» Basisstufe: Hospitalisierunginzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen belegt.

» Warnstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten (AIB).

» Alarmstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.

» Alarmstufe II: Ab Hospitalisierunginzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.

Quelle/ Link:

 https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf

 


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