Leinenpflicht

Achtung regionale Leinenpflicht

Auszug aus

Gemeinderat-Aktuell

Aus der Arbeit des Gemeinderates vom 20.10.2016

 

Gemeinderat stimmt 1. Änderung der Polizeilichen Umweltschutzverordnung zu – Erweiterung der Anleinpflicht für Hunde am Sportzentrum Großaltdorf

 

Da es in den letzten Jahren häufig Probleme mit freilaufenden Hunden rund um das Sportzentrum Großaltdorf gab und eine Besserung der Situation nicht eingetreten ist, hat der Gemeinderat nun einer Erweiterung der Anleinpflicht in diesem Gebiet mehrheitlich zugestimmt. Hauptamtsleiter Ebert zeigte den betreffenden Umkreis von ca. 400m um die Parkplätze des Sportzentrums Großaltdorf auf den öffentlichen Straßen und Feldwegen sowie den Parkplätzen anhand eines Lageplans in der Sitzung auf. Diesen Lageplan können Sie der öffentlichen Bekanntmachung der 1. Änderung der Polizeilichen Umweltschutzverordnung sowie der städtischen Homepage entnehmen. Der Ortschaftsrat Großaltdorf hatte der Leinenpflichterweiterung bereits Anfang September zugestimmt. Stadträtin Dr. Heinritz befürwortete die Anleinpflichterweiterung. Es sei wichtig, auch von städtischer Seite ein Signal zu senden, damit die Situation endlich Entlastung erfahren könne.

 

Gegen die Ausweitung der Leinenpflicht stimmten Stadträtin Schmitt und die Stadträte Bauer und Lanzendorfer. Stadträtin Schmitt sprach sich deutlich dagegen aus, da es weder Attacken von Hunden o.ä. gegeben habe, die das tatsächliche Vorliegen einer Gefährdungssituation rechtfertigen würden, noch es legitim sei, privaten Schwierigkeiten einzelner Bürger mit öffentlich-rechtlichen Maßnahmen zu begegnen. Ein weiteres Manko sei die mangelnde Kontrolle der Einhaltung dieser Leinenpflicht durch die Stadtverwaltung. Bürgermeisterin Zoll informierte, dass die Möglichkeiten zur Schaffung eines Gemeindevollzugsdienstes, der für Kontrollen eingesetzt werden könnte, derzeit geprüft werden.

 

Die 1. Änderung der Polizeiverordnung mit Lageplan finden Sie hier:

 

Lageplan

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese 1. Änderung der Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt § 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung vom 21. Juni 2012 außer Kraft.

Vellberg, den 21. Oktober 2016


Ortspolizeibehörde

 

Ute Zoll

 

Bürgermeisterin

 

Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

 

 

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder

  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

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